BGH · 1. Zivilsenat

BGH, EuGH-Vorlage v. 22.10.2025 – I ZR 192/24

I ZR 192/24 · 22.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat? 2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011Art 8 Abs 1 S 1 EURL 83/2011Art 9 Abs 1 EURL 83/2011Art 9 Abs 2 Buchst a EURL 83/2011Art 10 Abs 1 EURL 83/2011Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEGArt 246a § 4 Abs 3 S 1 BGBEGArt 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG§ 312g Abs 1 BGB§ 355 BGB§ 356 Abs 3 S 1 BGB§ 356 Abs 3 S 2 BGB§ 356 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016§ 495 Abs 1 BGB§ 652 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

WiderrufsrechtWiderrufsrecht (Verbraucher)FernabsatzvertragAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossener VertragVerbraucherNaturalobligation (Maklerrecht / Partnerschaftsvermittlung)
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