BGH · 2. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 14.02.2023 – 2 StR 403/22

2 StR 403/22 · 14.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB stellt mit der Tathandlung des „Bestimmens“ nicht die Herbeiführung des bloßen Entschlusses des Tatopfers zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von dem Dritten unter Strafe, sondern setzt zur Tatvollendung das Verursachen einer solchen sexuellen Begegnung voraus. 2. Ausgehend hiervon liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) dann vor, wenn der Täter mit der Einflussnahme auf das Tatopfer beginnt und hierbei davon ausgeht, dass dem die sexuelle Begegnung zwischen Tatopfer und Drittem ohne wesentliche Zwischenschritte folgen wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 22 StGB§ 177 Abs 1 Alt 3 StGB§ 177 Abs 3 StGB

Prüfungsschemata dazu

Versuch (§§ 22, 23 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Aberratio ictusUnmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchWahndeliktUntauglicher Versuch
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