Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 3 — Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1 1 178,59 Euro monatlich,
2 271,24 Euro wöchentlich oder
3 54,25 Euro täglich
beträgt.
(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um1 443,57 Euro monatlich,
2 102,08 Euro wöchentlich oder
3 20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1 247,12 Euro monatlich,
2 56,87 Euro wöchentlich oder
3 11,37 Euro täglich.
(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1 3 613,08 Euro monatlich,
2 831,50 Euro wöchentlich oder
3 166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1 die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2 die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3 die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1 Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2 Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3 Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 850c ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 11.09.2025 – III ZR 274/23Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot 1. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzte…BGH, Beschluss v. 12.06.2024 – VII ZB 24/23Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei …BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – IX ZB 55/231. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. 2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zah…BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – VII ZB 3/201. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in …BGH, Beschluss v. 15.03.2023 – VII ZB 68/211. Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann w…BGH, Beschluss v. 23.02.2022 – VII ZB 41/21Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten …BGH, Beschluss v. 09.07.2020 – IX ZB 38/191. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Si…BGH, Beschluss v. 30.04.2020 – VII ZB 82/17Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf ein…