BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 30.04.2020 – VII ZB 82/17

VII ZB 82/17 · 30.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 850c ZPO§ 850k ZPO§ 851 Abs 1 ZPO§ 399 Alt 1 Alt 1 BGB§ 17 Abs 1 S 2 SGB 12§ 27b Abs 3 SGB 12

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Abtretungsausschluss
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →