BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.07.2020 – IX ZB 38/19
IX ZB 38/19 · 09.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387). 2. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen. 3. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 850c Abs 1 S 2 ZPO§ 850c Abs 4 ZPO§ 36 Abs 1 S 2 InsO§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2§ 28 Abs 3 SGB 2§ 28 Abs 7 SGB 2