BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.03.2023 – VII ZB 68/21

VII ZB 68/21 · 15.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. 2. Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 850c Abs 6 ZPO§ 850d Abs 1 S 2 ZPO§ 850d Abs 2 ZPO§ 1606 Abs 3 S 2 BGB§ 1609 Nr 1 BGB§ 1612b Abs 1 BGB
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