Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung
§ 264 StPO – Gegenstand des Urteils
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 264 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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