BGH · 1. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 30.04.2025 – 1 StR 39/25
1 StR 39/25 · 30.04.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO§ 181 Abs 2 Nr 1 AO§ 182 Abs 1 S 1 AO§ 370 Abs 1 AO§ 25 Abs 1 EStG§ 56 EStDV§ 53 StGB§ 264 Abs 1 StPO