BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 09.01.2025 – 3 StR 340/24

3 StR 340/24 · 09.01.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten. 2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 40 Abs 1 FamFG§ 87 Abs 2 FamFG§ 214a S 1 FamFGArt 103 Abs 2 GG§ 1 Abs 1 S 1 GewSchG§ 1 Abs 1 S 3 GewSchG§ 1 Abs 2 S 1 GewSchG§ 4 S 1 Nr 1 GewSchG§ 4 S 1 Nr 2 GewSchG§ 238 Abs 1 StGB§ 241 Abs 2 StGB§ 154 Abs 1 StPO§ 154 Abs 2 StPO§ 154a Abs 1 StPO§ 154a Abs 2 StPO§ 154a Abs 3 S 1 StPO§ 260 Abs 3 StPO§ 264 Abs 1 StPO§ 265 Abs 1 StPO§ 265 Abs 2 StPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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