Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 306a StGB – Schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1 ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2 eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3 eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306a StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)

Definitionen zu § 306a StGB

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

Klausuren, in denen § 306a StGB drankommt

Referendarexamensklausur – Strafrecht: „Ein teuflischer Plan · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur Strafrecht – Der reuige Brandstifter · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Eine feurige Spritztour · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 306a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB