BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21

3 StR 247/21 · 24.08.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB

Prüfungsschemata dazu

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
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