Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 6 — Leihe

§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

§ 598 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 598 BGB

Leihe

Streitstände

Wann liegt ein rechtlich bindender Leihvertrag vor und wann eine bloße Gefälligkeit?

Klausuren, in denen § 598 BGB drankommt

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