Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 6 — Leihe
§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 598 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.