Zivilrecht · Streitstand
Wann liegt ein rechtlich bindender Leihvertrag vor und wann eine bloße Gefälligkeit?
§ 598 BGB
Worum geht es?
Wichtig für die Haftung des Überlassenden bei Schäden an der Sache.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Entscheidend ist der Rechtsbindungswille, der anhand der wirtschaftlichen Bedeutung und des Interesses des Empfängers objektiv zu ermitteln ist.
- Schutz des Verleihers vor unbeabsichtigten Haftungsfolgen (§ 599 BGB gilt nur bei Vertrag)
- Bedeutung der Sache und Dauer der Überlassung als Indizien für Bindungswillen
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Unentgeltliche Überlassung ist im Zweifel immer nur eine Gefälligkeit.
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Eine rein objektive Betrachtung des Werts genügt nicht; es muss gefragt werden, ob der Empfänger erkennbar auf die rechtliche Absicherung der Überlassung angewiesen war (z. B. bei einer Probefahrt).