Zivilrecht · Streitstand
Wann liegt ein rechtlich bindender Leihvertrag vor und wann eine bloße Gefälligkeit?
§ 598 BGB
Wichtig für die Haftung des Überlassenden bei Schäden an der Sache.
Herrschende Meinung
Entscheidend ist der Rechtsbindungswille, der anhand der wirtschaftlichen Bedeutung und des Interesses des Empfängers objektiv zu ermitteln ist.
- Schutz des Verleihers vor unbeabsichtigten Haftungsfolgen (§ 599 BGB gilt nur bei Vertrag)
- Bedeutung der Sache und Dauer der Überlassung als Indizien für Bindungswillen
Mindermeinung
Unentgeltliche Überlassung ist im Zweifel immer nur eine Gefälligkeit.
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Eine rein objektive Betrachtung des Werts genügt nicht; es muss gefragt werden, ob der Empfänger erkennbar auf die rechtliche Absicherung der Überlassung angewiesen war (z. B. bei einer Probefahrt).