Zivilrecht · Streitstand

Wann liegt ein rechtlich bindender Leihvertrag vor und wann eine bloße Gefälligkeit?

§ 598 BGB

Wichtig für die Haftung des Überlassenden bei Schäden an der Sache.

Herrschende Meinung

Entscheidend ist der Rechtsbindungswille, der anhand der wirtschaftlichen Bedeutung und des Interesses des Empfängers objektiv zu ermitteln ist.

  • Schutz des Verleihers vor unbeabsichtigten Haftungsfolgen (§ 599 BGB gilt nur bei Vertrag)
  • Bedeutung der Sache und Dauer der Überlassung als Indizien für Bindungswillen

Mindermeinung

Unentgeltliche Überlassung ist im Zweifel immer nur eine Gefälligkeit.

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Eine rein objektive Betrachtung des Werts genügt nicht; es muss gefragt werden, ob der Empfänger erkennbar auf die rechtliche Absicherung der Überlassung angewiesen war (z. B. bei einer Probefahrt).

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