Zivilrecht · Definition
Leihe
§ 598 BGB
Was versteht man unter „Leihe“?
Ein Vertrag, durch den sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten.
Gesetzestext
§ 598 BGB · Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.