Grundstudium · ~300 Min.
Die Anfechtung – Ein Drama in drei Akten
ZJS 2022, S. 1629
Sachverhalt
M ist ein Schlagersänger, der seine größten Hits bereits gefeiert hat und eine Scheidung verkraften musste. Trotzdem versucht er, an alte Erfolge anzuknüpfen. Um wieder an Reichweite zu gewinnen, präsentiert er sich mit seiner neuen Freundin, der 16-jährigen L, auf verschiedenen sozialen Internetplattformen. Dazu stellt er Bilder und Videos von sich und L ein.
Am 10.1.2022 hat er die Idee, mit L vor einem hochpreisigen Auto zu posieren und die angefertigten Bilder und Videos hochzuladen. Da er allerdings erhebliche Steuerschulden hat, kommt der Erwerb eines solchen Fahrzeugs nicht in Betracht. Er besucht daher die Internetseite des Autoverleihers A. Diese ist so aufgebaut, dass zunächst alle Angaben zum Tag und der Zeit vom Interessenten in eine Maske eingegeben werden müssen. Sodann wird man auf die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge weitergeleitet. Bei jedem noch zur Verfügung stehenden Fahrzeug gibt es den Button „kostenpflichtig bestellen“. Der Nutzer erhält nach Klicken auf den Button eine automatische Bestätigung des Eingangs der Bestellung und nach Überprüfung der Angaben durch A eine Zusage der Bestellung per Mail.
M wird auf einen Pick-Up der Marke RAM aufmerksam. Dieser soll 269 € kosten. Da M jedoch abgelenkt ist, klickt er versehentlich auf den Button für das Fahrzeug Aston Martin DBX für 569 €. Als M die Zusage der Bestellung liest, erkennt er seinen Fehler. Da M sich lieber der Weiterentwicklung seines Internetprofils widmen will, bittet er L noch am gleichen Tag, sich der Sache anzunehmen und den Fehler zu korrigieren. Wie sie dabei vorgeht, ist M vollkommen egal. L schreibt einen Brief an A, in welchem sie ihm den Irrtum des M erläutert. Sie erklärt im Namen des M, dass er sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Sie wirft den Brief in den Postkasten, hatte ihn aber nicht zureichend frankiert. Am 12.1.2022 weigert sich A, das Nachporto zu entrichten, sodass der Brief am 13.1.2022 wieder zurück zur L gelangt.
L will nun ganz sichergehen und schickt A am 14.1.2022 den Inhalt des Briefs über den Messengerdienst Telegram. A, der seinen Telegram-Account sowohl über seine Website als auch auf seinen geschäftlichen Dokumenten zur Kommunikation anbietet, schreibt L umgehend zurück, dass ihm die Erklärung in dieser Form nicht genüge. Er kenne L gar nicht und könne überhaupt nicht nachprüfen, ob sie tatsächlich für M handeln dürfe.
Erst eine Woche später berichtet L dem M von den Vorkommnissen. M will sich nun selbst um die Sache kümmern und ruft am 24.1.2022 bei A an und erklärt sein Versehen. A versteht das, meint aber, dass man doch am Telefon nicht einfach rechtsgeschäftlich etwas erklären könne. A besteht daher weiterhin auf Zahlung der 569 € gegen Überlassung des Aston Martin DBX.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
M ist verpflichtet, die 569 € Zug-um-Zug gegen Überlassung des Aston Martin DBX an A zu zahlen, wenn M und A einen Mietvertrag geschlossen haben, A also einen Anspruch gegen M auf Zahlung der Miete aus einem Mietvertrag nach § 535 Abs. 2 BGB hat.
Hinweis: Das Auffinden der einschlägigen Anspruchsgrundlage sollte keine Schwierigkeiten bereiten. Zwar spricht der Sachverhalt von einem Autoverleiher, die Bearbeiter sollten aber erkennen, dass eine Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs vereinbart wird, sodass ein Leihvertrag, § 598 BGB ausgeschlossen ist. Auch die Annahme eines Kaufvertrags ist nicht vertretbar. Etwas schwieriger ist die Umformung der Fallfrage in einen brauchbaren Obersatz.
I. Einigung über den Mietvertrag
A und M müssten einen Mietvertrag geschlossen haben, § 535 BGB. Dazu ist eine Einigung erforderlich. Diese besteht aus zwei sich entsprechenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.
1. Angebot des A durch Präsentation auf seiner Internetseite Ein Angebot könnte A dadurch abgegeben haben, dass er auf seiner Internetseite die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge präsentiert. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die wesentlichen Vertragsbestandteile – essentialia negotii – beinhaltet, sodass das Zustandekommen des Vertrags nur noch vom Einverständnis des Angebotsempfängers abhängt.1
a) Inhaltlich bestimmt
Das Angebot muss inhaltlich bestimmt sein. Die wesentlichen Vertragsbestandteile bestehen aus Mietgegenstand, Höhe der Miete und die Mietvertragsparteien (Mieter und Vermieter).2 Mietgegenstand und Höhe der Miete ergeben sich aus den nach Eingabe in die Suchmaske noch zur Verfügung stehenden Fahrzeugen samt angezeigter Miethöhe. Nicht ersichtlich ist indes, wer genau als Mieter Vertragsbestandteil werden soll, sodass das Angebot des A in diesem Punkt nicht hinreichend bestimmt genug ist. Die Erklärung ist an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet, sodass sich im Zeitpunkt der Annahme bestimmen lässt, wer Vertragspartei wird. Es handelt sich daher allenfalls um ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (offerta ad incertas personas).3
b) Rechtsbindungswille
Zu fragen ist weiterhin, ob A auch mit Rechtsbindungswillen handelte. Der Rechtsbindungswille stellt auf den Willen des Erklärenden ab, eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen. Er ist aus objektiver Sicht zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.4 Soweit man annimmt, dass A sein Angebot an alle richten will, ist durch den Aufbau der Internetseite gewährleistet, dass sich A nicht der Gefahr ausgesetzt sieht, sich mehrfach zu verpflichten. Denn es werden nur Fahrzeuge angezeigt, die noch zur Verfügung stehen. Allerdings muss es A unbenommen sein, sich aus Gründen der Liquiditätsprüfung seine Vertragspartner selbst aussuchen zu dürfen. Es fehlt daher am Rechtsbindungswillen. Das hat zur Folge, dass das Bereitstellen der Internetseite des A mit der Anzeige der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge lediglich als eine inviatio ad offerendum zu deuten ist.
Hinweis: Wegen des für die reine Vermietung recht niedrigen Entgelts ließe sich wohl (noch) vertreten, dass eine Liquiditätsprüfung nicht notwendig und doch ein verbindliches Angebot anzunehmen ist. Beachtlich ist aber, dass damit ein faktischer Kontrahierungszwang einhergehen würde.
2. Angebot des M durch Klicken auf den Button
M könnte ein Angebot dadurch abgegeben haben, dass er auf den Button „kostenpflichtig bestellen“ klickte. Fraglich ist, welchen Inhalt die Erklärung des M hat. Nach der natürlichen Auslegung (§ 133 BGB) ist darauf abzustellen, was der Erklärende mit ihr tatsächlich bezwecken wollte.6 M wollte ein Angebot für den Pick-Up RAM für 269 € abgeben. Nach der normativen Auslegung (§ 157 BGB), für die der objektive Empfängerhorizont maßgebliches Auslegungskriterium ist, ist zu fragen, wie ein verständiger, im gleichen Verkehrskreis agierender Dritter die Erklärung verstehen durfte.7 A klickte auf den Button „kostenpflichtig bestellen“, der dem Fahrzeug Aston Martin DBX zugeordnet war. Ein objektiver Dritter kann die Erklärung nur so verstehen, dass A dieses Fahrzeug zur angegebenen Miethöhe meint. Die Ergebnisse von natürlicher und normativer Auslegung divergieren. Wie sich § 116 BGB8 und der Möglichkeit der Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, gibt aus Gründen des Verkehrsschutzes die normative Auslegung den Ausschlag. Somit ist Inhalt der Willenserklärung des M ein Angebot, den Aston Martin DBX zu einer Miete i.H.v. 569 € mieten zu wollen.
Die Willenserklärung müsste auch wirksam geworden sein. Das setzt die Abgabe der Willenserklärung und den Zugang beim Empfänger voraus. Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist dann abgegeben, wenn sie willentlich in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers entlassen und zu erwarten ist, dass sie den Empfänger erreichen wird.9 Eine Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit ihrer Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.10 Mit Klicken auf den Button gab M seine Willenserklärung ab und jedenfalls in der Bestätigung des Eingangs der Bestellung ist der Zugang bei A zu verstehen.11 Folglich liegt ein wirksames Angebot des M vor.
3. Annahme durch A im Zuge der Bestellbestätigung
A müsste das Angebot auch angenommen haben. Die Annahme stellt ihrerseits eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die die Zustimmung zum Angebot zum Gegenstand hat.12 Die Annahme könnte in der Bestellbestätigung zu sehen sein. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Eingangsbestätigung einen Automatismus darstellt. Mit ihr soll lediglich erreicht werden, dass der Antragende eine Bestätigung des Empfangs bekommt, wie es § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB verlangt. Folglich ist hierin noch keine Annahme zu erkennen.
Hinweis: Auch, wenn § 312 BGB nach dem Bearbeitungsvermerk nicht zu prüfen ist, muss erkannt werden, dass die alleinige Bestellbestätigung noch nicht den Willen beinhaltet, sich rechtlich zu binden.
4. Annahme durch A im Zuge der Zusage der Bestellung
Die Annahme des A könnte jedoch in der Zusage der Bestellung per Mail zu sehen sein. Anders als in der bloßen Eingangsbestätigung wird mit der konkreten Zusage zur Bestellung auch der Wille entäußert, das Angebot annehmen zu wollen. A hat die Angaben des M geprüft und sich bereiterklärt, mit ihm einen Mietvertrag über den Aston Martin DBX zu einer Miete von 569 € einzugehen. Demnach hat A das Angebot angenommen.
5. Zwischenergebnis
Somit liegt eine Einigung zwischen M und A über einen Mietvertrag über den Aston Martin DBX zu einer Miete von 569 € vor.
Hinweis: Die Prüfung der Einigung sollte keine großen Hürden bereiten. Es sollte kurz erkannt werden, dass der Rechtsbindungswille des A im bloßen Präsentieren der Fahrzeuge auf der Website problematisch ist.
II. Keine Nichtigkeit der Einigung
M könnte den Vertragsschluss wirksam mit der Rechtsfolge angefochten haben, dass dieser als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB.
1. Anfechtbares Rechtsgeschäft
Dazu bedarf es eines tauglichen Anfechtungsgrunds.
a) Erklärungsirrtum
In Betracht kommt ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Entäußerung seines Willens ein falsches Erklärungszeichen setzt.13 Die Abgrenzung zum Inhaltsirrtum liegt darin, dass bei letzterem der Irrtum bereits auf der Ebene der Bildung des Willens liegt, der Erklärende somit gar nicht weiß, was genau er zum Ausdruck bringt.14 M will erklären, dass er den Pick-Up RAM mieten möchte und ist sich auch über die Reichweite und Bedeutung des Inhalts bewusst. Vielmehr setzt M ein falsches Erklärungszeichen, indem er den falschen Button anklickt. Er nutzt damit ein Erklärungszeichen, das er gar nicht setzen wollte. M unterliegt damit einem Erklärungsirrtum.
b) Kausalität
Der Erklärungsirrtum muss auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Dies bemisst sich nach der subjektiven und der objektiven Erheblichkeit des Irrtums. An der subjektiven Erheblichkeit mangelt es, wenn der Erklärende die Willenserklärung auch ohne den unterlegenden Irrtum abgegeben hätte. M wollte keinesfalls den Aston Martin DBX mieten und hätte die Erklärung so nicht abgegeben. Auch in objektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass ein verständiger Dritter die Erklärung in Kenntnis des Irrtums nicht abgegeben hätte. Folglich war der Irrtum auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung.
2. Anfechtungserklärung und -frist
M müsste die Anfechtung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt haben, § 143 Abs. 1 BGB. Richtiger Anfechtungsgegner ist A als Vertragspartner, § 143 Abs. 2 BGB. Überdies darf die Erklärung nicht verfristet sein, § 121 Abs. 1 BGB.
Hinweis: An dieser Stelle gilt es, die verschiedenen Erklärungen, die im Sachverhalt angesprochen werden, sinnvoll zu ordnen. Hier sind freilich verschiedene Aufbauweisen möglich. Wichtig ist, dass sauber und strukturiert gearbeitet wird.
a) Zusenden des Briefs
Eine Anfechtungserklärung könnte zunächst in der Zusendung des Briefs durch L zu erkennen sein.
aa) Inhaltlich bestimmt
Die Erklärung müsste inhaltlich bestimmt genug sein. Es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vertrag aufgrund des Irrtums keinen Bestand mehr haben soll.15 Inhalt des Briefs ist, dass der Irrtum des M dargelegt wird und an einem Festhalten am Bestand des Vertrags kein Interesse mehr besteht. Das Wort „Anfechtung“ wird in dem Schriftstück hingegen nicht genannt. Letzteres ist allerdings eine Frage der Auslegung. Die Erklärung ist laiengünstig (§§ 133, 157 BGB) auszulegen, sodass die Anforderungen an die Bestimmtheit gewahrt sind.
bb) Wirksamwerden der Erklärung
Die Erklärung müsste auch wirksam geworden sein. Das erfordert Abgabe der Erklärung und Zugang beim Empfänger. Mit dem Versenden des Briefs erfolgt ein willentliches Inverkehrbringen. Die Erklärung müsste auch zugegangen sein. A verweigert die Annahme des Briefs, welcher ihm durch den Postboten übergeben wird. Daher gelangt sie nicht in seinen Machtbereich. Zugangsgleiche Wirkungen könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Zugangsverweigerung des A unberechtigt war. A verweigert die Annahme infolge der unzureichenden Frankierung. Der Erklärende ist bei der Wahl des Mittels frei, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Benutzt er ein Mittel entgegen der üblichen Bestimmungen, fällt das in seinen Risikobereich, sodass eine unzureichende Frankierung stets zu seinen Lasten geht.16 Folglich ist die Annahmeverweigerung des A berechtigt. Die Erklärung wird nicht wirksam.
Hinweis: Die Stellvertretung braucht an dieser Stelle noch nicht geprüft zu werden. Denn die Willenserklärung wird mangels Zugangs bei A nicht wirksam, sodass es auf die Zurechnung der Erklärung für M nicht ankommt.
b) Erklärung über Telegram
Eine Anfechtungserklärung könnte in der Erklärung der L über Telegram zu sehen sein. Dazu müsste die Erklärung hinreichend bestimmt und wirksam sein. Inhaltlich ist sie mit dem Brief, der aber mangels Zugangs nicht wirksam geworden ist, identisch und somit hinreichend bestimmt.17 L hat die Nachricht abgegeben und jedenfalls mit Vernehmen des A ist ihm diese auch zugegangen, sodass sie wirksam geworden ist.
aa) Zurechnung für M
Allerdings hat nicht M selbst, sondern L die Erklärung abgegeben. Die Erklärung kann M zugerechnet werden, wenn L als Stellvertreterin für M aufgetreten ist, § 164 Abs. 1 BGB. Hinweis: Nicht völlig abwegig ist die Annahme einer Botenstellung. Allerdings muss Berücksichtigung finden, dass M der L einen weiten Spielraum für Handlungen einräumt. Soweit eine Botenstellung angenommen wird, ist § 174 BGB analog auf die Botenstellung anzuwenden.18
(1) Eigene Willenserklärung
L müsste als Stellvertreterin eine eigene Willenserklärung abgeben haben. Eine eigene Willenserklärung gibt ab, wer nach Betätigung des eigenen Willens eine Erklärung kundtut. Zu unterscheiden ist von einem Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt. Die Unterscheidung richtet sich nach dem äußeren Auftreten im Rechtsverkehr. Anderweitige Regelungen im Innenverhältnis sind zur Bestimmung unbeachtlich.19 L schreibt A über Telegram, dass sie im Namen des M selbst erklären wolle. Für A ist damit erkennbar, dass L eine eigene Willenserklärung abgeben will und keine ihr bloß fremde übermitteln möchte. Dass L erst 16 Jahre alt ist, und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, §§ 2, 106 BGB, hindert sie in ihrer Erklärung nicht, § 165 BGB.
(2) Im Namen des M
L gibt klar zu erkennen, dass sie im Namen des M handeln will, sodass für A erkennbar ist, wen die Rechtsfolgen der Erklärung treffen sollen.
(3) Mit Vertretungsmacht
L muss auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben, als sie die Nachricht an A über Telegram verfasste. Die Vertretungsmacht kann durch Vollmacht rechtsgeschäftlich erteilt werden, § 167 Abs. 1 BGB.20 Die Erteilung einer Innenvollmacht nach § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB könnte in der Erklärung des M liegen, dass L sich um die Angelegenheit – den Irrtum bei der Anmietung des Fahrzeugs – kümmern möge. Die Vollmachtserteilung müsste als empfangsbedürftige Willenserklärung aber auch wirksam geworden sein. Das setzt Abgabe und Zugang der Erklärung voraus. Die Abgabe unter Anwesenden liegt in der Entäußerung des Willens in Richtung der L. Für den Zugang gegenüber der beschränkt geschäftsfähigen L gilt § 132 Abs. 2 BGB. Der Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen selbst ist ausreichend, wenn die Erklärung gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Durch die Erklärung des M wird L berechtigt, M in der Angelegenheit der Autoanmietung zu vertreten. Durch eine von ihr angegebene Erklärung wird sie selbst weder berechtigt noch verpflichtet. Die Erklärung bringt somit weder Vor- noch Nachteil mit sich. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das neutrale Geschäft ebenfalls erfasst wird, wofür auch § 165 BGB spricht.21 Der Gesetzestext ist an dieser Stelle misslungen,22 sodass der Zugang der Erklärung auch beim Minderjährigen ausreicht. Somit ist die Erklärung der Vollmachtserteilung der L wirksam zugegangen. Im Ergebnis handelte L auch innerhalb ihrer Vertretungsmacht.
Hinweis: Der Zugang der Vollmachtserteilung sollte erörtert werden. Es gilt, sich vor Augen zu führen, dass jede empfangsbedürftige Willenserklärung zu ihrem Wirksamwerden des Zugangs bedarf.
bb) Unwirksamkeit infolge Zurückweisung, § 174 BGB
Der Wirksamkeit der Erklärung könnte eine Zurückweisung des A infolge der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde entgegenstehen, § 174 S. 1 BGB.
(1) Einseitiges Rechtsgeschäft
Der Vertreter müsste ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen haben. Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die Willenserklärung eines einzelnen Rechtssubjekts ausreicht, um die tatbestandliche Rechtsfolge herbeizuführen.23 L schreibt an A und will die Anfechtung des Vertrags zwischen A und M erklären. Die Anfechtung wird durch die Erklärung des Anfechtungsberechtigten wirksam. Ein Mitwirken des Anfechtungsgegners ist nicht erforderlich, sodass es sich bei der Anfechtung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt.
(2) Keine Vorlage der Vollmachtsurkunde
L darf bei Vornahme der Anfechtung die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt haben. Aus der Vollmachtsurkunde muss sich die Vertretungsberechtigung des Vorlegenden ergeben.24 L hat keine Vollmachtsurkunde vorgelegt.
(3) Zurückweisung
A müsste als Erklärungsempfänger die Erklärung der L aufgrund der fehlenden Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen haben. Die Zurückweisung dürfte ihrerseits nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Die Erklärung muss wieder laiengünstig ausgelegt werden. Eine Bezeichnung mit „Zurückweisung“ ist nicht erforderlich. Es muss aber erkennbar sein, dass die Zurückweisung kausal auf der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde beruht.25 Sie muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. A schreibt sofort zurück, dass er nicht erkennen könne, ob L für M handeln dürfe. Er nimmt zwar keinen direkten Bezug auf eine Vollmachtsurkunde. Ihm ist aber erkennbar wichtig, dass er Sicherheit über die Wirksamkeit der Erklärung für und gegen M bekommt. A wusste auch nichts von der Bevollmächtigung der L durch M, sodass ein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB nicht in Betracht zu ziehen ist. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.26 In erster Linie ist sie dem Bevollmächtigten gegenüber zu erklären. Das ist aber nicht zwingend.27 Für den Zugang sind die §§ 164 Abs. 3, 165 BGB maßgeblich. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit der L ist unerheblich. Folglich ist die Zurückweisung des A wirksam.
c) Anruf des M bei A
Eine Anfechtungserklärung könnte indes in dem Anruf des M bei A am 24.1.2022 zu sehen sein. Dazu muss diese wiederum inhaltlich bestimmt und wirksam sowie nicht verfristet sein.
aa) Wirksamkeit der Erklärung und richtiger Anfechtungsgegner M erklärt, dass er einem Irrtum bei der Bestellung unterlegen sei und er aus diesem Grund nicht mehr am Vertrag festhalten wolle. Damit ist die Erklärung hinreichend bestimmt. M und A nutzen das Telefon (Fernsprecher), sodass sich Abgabe und Zugang der Erklärung nach den Vorschriften über Willenserklärungen unter Anwesenden richten.28 M gibt die Erklärung in Richtung des A ab. M konnte davon ausgehen, dass A seine Erklärung eindeutig vernehmen durfte, sodass Abgabe als auch Zugang bei A vorliegen. A ist als anderer Teil des Rechtsgeschäfts (Mietvertrag) auch der richtige Anfechtungsgegner, § 143 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung unterliegt auch keinen besonderen Formerfordernissen, sodass § 125 BGB nicht einschlägig ist. Überdies setzt das Gesetz mit § 147 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass Erklärungen per Telefon abgegeben werden können. Mithin liegt eine wirksame Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner vor.
bb) Innerhalb der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungserklärung müsste auch innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein. Die Anfechtungsfrist richtet sich nach dem Grund der Anfechtung. Bei einem Erklärungsirrtum muss der Anfechtungsberechtigte unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung erklären, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. M erkannte noch am gleichen Tag der Bestellung seinen Irrtum. Bei der Kenntniserlangung handelt es sich um ein Ereignis, sodass sich der Beginn der Frist nach § 187 Abs. 1 Fall 1 BGB richtet. Fristbeginn ist daher am 11.1.2022 um 0 Uhr. § 121 Abs. 1 BGB setzt keine feste Frist im eigentlichen Sinne, sondern spricht nur davon, dass die Erklärung unverzüglich erfolgen muss. Wann schuldhaftes Zögern vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die sich entgegenstehenden Interessen und die Möglichkeit sowie Zumutbarkeit alsbaldiger Aufklärung.29 M erklärt die Anfechtung am 24.1.2022 und damit 13 Tage nach Fristbeginn. Wird durch den Anfechtungsberechtigten Rechtsrat eingeholt, so ist eine Anfechtungserklärung nach zwei Wochen ab Kenntniserlangung nicht mehr hinnehmbar.30 M hat einen solchen nicht eingeholt. Überdies ist die Sach- und Rechtslage auch für einen durchschnittlich Handelnden schnell und einfach zu durchdringen, sodass ein Zuwarten von fast zwei Wochen als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist.
Hinweis: So breite Ausführungen sind nicht erforderlich. Es muss sich aber mit dem Begriff der unverzüglichen Erklärung auseinandergesetzt werden und das Verstreichenlassen von 13 Tagen in ein Verhältnis gesetzt werden können. Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Argumentation (noch) vertretbar.
3. Zwischenergebnis
Mithin ist die Anfechtung des M verfristet, sodass die Einigung mit A über den Aston Martin DBX nicht infolge der Anfechtung nichtig ist.
III. Endergebnis
Folglich besteht ein Anspruch des A auf Zahlung der Miete gegen M Zug-um-Zug gegen Überlassung des Aston Martin DBX aus einem Mietvertrag gem. § 535 Abs. 2 BGB.
Zur Vertiefung
Felsch/von Jutrzenka, ZJS 2022, S. 1629.