Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 4 — Erlass

§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

§ 397 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 397 BGB

ErlassErlassfalle

Streitstände

Wann kann in der Annahme eines Schecks über einen Teilbetrag ein Erlassvertrag bezüglich der Restforderung gesehen werden?

Klausuren, in denen § 397 BGB drankommt

Übungshausarbeit: Ärger in der Studentenbude · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 397 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 17.12.2020 – IX ZR 205/191. Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist di…
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