Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 4 — Erlass
§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
§ 397 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 397 BGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 397 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 397 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.