Zivilrecht · Definition

Erlassfalle

§ 397 BGB§ 151 BGB

Was versteht man unter „Erlassfalle“?

Praktisches Problem beim stillschweigenden Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB i.V.m. § 151 S. 1 BGB): Nimmt der Gläubiger eine Zahlung, die der Schuldner ausdrücklich als Abschlagszahlung auf eine niedrigere Summe in Erfüllung der vollen Schuld anbietet, ohne zu widersprechen an, kann darin konkludent ein Erlassvertrag liegen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 205/19Urteil vom 17.12.2020 · zu § 397 BGB

1. Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen. 2. Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 50/23Urteil vom 01.07.2026 · zu § 151 BGB

Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 133/23Urteil vom 22.05.2025 · zu § 151 BGB

Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen 1. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen. 2. Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung geschlossener …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 360/18Urteil vom 10.06.2020 · zu § 151 BGB

Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bezüglich der von seinem Versicherungsnehmer für die patientenindividuell von der Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 397 BGB · Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

§ 151 BGB · Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

ErlassWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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