Zivilrecht · Definition
Erlassfalle
§ 397 BGB§ 151 BGB
Praktisches Problem beim stillschweigenden Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB i.V.m. § 151 S. 1 BGB): Nimmt der Gläubiger eine Zahlung, die der Schuldner ausdrücklich als Abschlagszahlung auf eine niedrigere Summe in Erfüllung der vollen Schuld anbietet, ohne zu widersprechen an, kann darin konkludent ein Erlassvertrag liegen.