Zivilrecht · Definition
Erlass
§ 397 BGB
Abstrakter Verfügungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen gebracht wird (§ 397 BGB). Der Erlass ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; ein einseitiger Verzicht genügt nicht.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Erlass i.S.d. § 397 BGB liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbaren, dass die Forderung des Gläubigers erlischt (abstrakter Verfügungsvertrag).