Zivilrecht · Definition

Erlass

§ 397 BGB

Was versteht man unter „Erlass“?

Abstrakter Verfügungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen gebracht wird (§ 397 BGB). Der Erlass ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; ein einseitiger Verzicht genügt nicht.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 205/19Urteil vom 17.12.2020 · zu § 397 BGB

1. Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen. 2. Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 397 BGB · Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Erlass i.S.d. § 397 BGB liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbaren, dass die Forderung des Gläubigers erlischt (abstrakter Verfügungsvertrag).

Verwandte Begriffe

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