Zivilrecht · Definition

Erlass

§ 397 BGB

Abstrakter Verfügungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen gebracht wird (§ 397 BGB). Der Erlass ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; ein einseitiger Verzicht genügt nicht.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Erlass i.S.d. § 397 BGB liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbaren, dass die Forderung des Gläubigers erlischt (abstrakter Verfügungsvertrag).

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