BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 17.12.2020 – IX ZR 205/19
IX ZR 205/19 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen. 2. Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.