Schwerpunkt · ~300 Min.
Übungshausarbeit: Ärger in der Studentenbude
ZJS 2018, S. 1216
Sachverhalt
– Teil 1
Der 19-jährige S aus Hamburg ist im September 2014 auf der Suche nach einer Wohnung in Berlin, wo er von der Humboldt-Universität eine Zulassung zum Jurastudium erhalten hat. Im Internet stößt er auf eine Anzeige des V aus Berlin Charlottenburg, welcher die in seinem Eigentum befindliche 2-Zimmer Wohnung in Berlin Moabit vermieten möchte. Zusammen mit seiner Mutter M besichtigt er die Wohnung am 19.9.2014 und ist hellauf begeistert. V ist bereit, S die Wohnung zu einem Mietzins von 560 € warm zu vermieten. Da S jedoch kein geregeltes Einkommen bezieht, verlangt V, dass neben S dessen Mutter M als zweite Mieterin in den Vertrag mit aufgenommen werden solle, damit diese notfalls wegen der aus dem Mietvertrag entstehenden Verbindlichkeiten als Vertragspartei in Anspruch genommen werden könne. M, die ihrem Goldjungen keinen Gefallen ausschlagen kann, unterzeichnet daher gemeinsam mit S den Mietvertrag über die Wohnung als Mieterin. Im schriftlichen Vertragsdokument ist als Vertragsbeginn der 1.10.2014 festgehalten.
Anfang Oktober 2014 bezieht S die Wohnung alleine und berichtet seiner Mutter in den allabendlichen, stundenlangen Skype-Gesprächen von seinem neuen Leben in der Hauptstadt. Dabei vergisst S aus Unachtsamkeit, einen Stromlieferungsvertrag mit einem der ortsansässigen Stromanbieter abzuschließen, obwohl der mit V abgeschlossene Mietvertrag eine Eigenversorgung durch die Mietparteien vorsieht. Umso überraschter ist S, als er am 25.5.2015 von der E-GmbH eine Abrechnung über die Stromnutzung für die Monate Oktober bis Dezember 2014 in Höhe von 120 € erhält. Die für das Grundstück als Grundversorger im Sinne des § 1 Abs. 3 StromGVV zuständige E-GmbH hatte diesen Betrag auf Grundlage der Zählerablesung und den für die Grundversorgung üblichen Stromgebühren berechnet. Da der zuständige Sachbearbeiter der E-GmbH schnell erkennt, dass bei dem mittel- und arbeitslosen Studenten S „nicht viel zu holen sei“, verlangt er im Namen der E-GmbH von M Zahlung von 120 € für die in der von ihr mitgemieteten Wohnung gezogenen Stromnutzungen. M ist zur Zahlung nicht bereit, schließlich habe sie mit der E-GmbH überhaupt keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Außerdem würde sie die Wohnung gar nicht bewohnen, sondern sei lediglich aus Bonitätsgründen in das Mietverhältnis eingetreten.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Frage 1
Die E-GmbH könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Stromgebühren in Höhe von 120 € aus einem Stromlieferungsvertrag haben.
I. Rechtsfähigkeit der E-GmbH
Die E-GmbH kann als Kapitalgesellschaft gem. § 13 Abs. 1 GmbHG Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
II. Wirksamer Abschluss eines Stromlieferungsvertrages
Zwischen der E-GmbH und M müsste ein wirksamer Stromlieferungsvertrag abgeschlossen worden sein. Voraussetzung hierfür sind wie bei allen zweiseitigen Verträgen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme.
1. Kein ausdrücklicher Antrag zum Vertragsschluss
Weder M noch die E-GmbH haben ausdrücklich erklärt, einen Stromlieferungsvertrag abschließen zu wollen.
2. Vertragsschluss nach der Lehre vom faktischen Vertragsschluss
Ein Vertrag zwischen M und der E-GmbH könnte hingegen nach der Lehre vom faktischen Vertragsschluss geschlossen worden sein. Danach soll im Massenverkehr ein Vertrag auch ohne Abgabe von Willenserklärungen, sondern allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer bereitgestellten Leistung zustande kommen.1
Dies erscheint jedoch bereits vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass ein solcher Vertragsschlussmechanismus weder gesetzlich vorgesehen, noch mit dem Willensdogma der Rechtsgeschäftslehre vereinbar ist.2
Auf die Anwendbarkeit der Lehre vom faktischen Vertragsschluss kommt es vorliegend indes nicht an: In Ermangelung einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Stromleitung durch M selbst fehlt es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses auf diesem Wege.
3. Konkludentes Angebot der E-GmbH gegenüber M
Die E-GmbH könnte M jedoch konkludent den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages angetragen haben.
a) Bereitstellen von Strom als Realofferte zum Vertragsschluss
Ein Antrag im Sinne des § 145 BGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck findet, sondern der Erklärende Handlungen vornimmt, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem potentiellen Vertragspartner die Leistung ohne vorherigen Vertragsschluss oder weitere, tatsächliche Erklärung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (sog. Realofferte). Die E-GmbH hat hier als Grundversorger im Sinne des § 1 Abs. 3 StromGVV entsprechend ihrer Pflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG Energie an den Entnahmestellen in der Wohnung des S vorgehalten. Ein objektiver Erklärungsempfänger hat diese Bereitstellung als Antrag zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu verstehen.3 Für ein solches Verständnis spricht insbesondere auch § 2 Abs. 2 StromGVV, welcher die Möglichkeit des Vertragsschlusses durch Stromentnahme ausdrücklich vorsieht. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass besonders im Bereich der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotene Leistung vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen wird.4 Somit hat die E-GmbH mit der Bereitstellung des Stroms in der Wohnung des S einen Antrag zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages abgegeben.
b) M als Adressatin der Realofferte
Fraglich ist allerdings, ob M auch Adressatin dieses Antrages war. Kommen mehrere Personen als Adressaten einer konkludenten Willenserklärung in Betracht, so ist aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Leistungsangebote von Versorgungsunternehmen richten sich danach typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.5 Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist zwar regelmäßig der Eigentümer. Wird die tatsächliche Verfügungsgewalt allerdings im Rahmen eines Überlassungsvertrages (insbesondere Miete oder Pacht) auf einen anderen als den Eigentümer übertragen, so richtet sich der Antrag grundsätzlich an denjenigen, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt vertraglich eingeräumt wurde.6 Etwas anderes gilt nur, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, welche aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen.7 Irrelevant ist dabei allerdings, ob dem Versorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, richtet sich sein Wille doch nach außen hin erkennbar auf einen Vertragsschluss mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt.8
Danach war jedenfalls S, der nach Abschluss des Mietvertrages mit V die Wohnung am Anfang Oktober 2014 allein bezog, als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt Adressat der Realofferte. Es sind auch keine entgegenstehenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass S die Bereitstellung des Stroms nicht als ein an ihn gerichtetes Vertragsangebot zu verstehen hatte. Vielmehr sah der mit M abgeschlossene Mietvertrag ausdrücklich eine Eigenversorgung mit Strom vor, weshalb S bewusst gewesen sein musste, dass ein anderweitiges Vertragsverhältnis über die Abgeltung der gezogenen Stromnutzungen nicht bestand.9
Daneben könnte allerdings auch M Adressatin des Antrages gewesen sein. Als zweite Vertragspartnerin des V war sie gleichsam wie S berechtigt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung auszuüben. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass S die Wohnung in Berlin-Moabit Anfang Oktober 2014 alleine bezog und fortan auch alleine bewohnte, M also zu keiner Zeit die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübte. Fraglich ist insoweit, ob dem Erfordernis der Verfügungsgewalt ein tatsächliches oder vielmehr ein normatives Verständnis zugrunde zu legen ist.10 Für ein tatsächliches Verständnis spricht zwar, dass der Mitmieter, welcher lediglich zum Zwecke der Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis Vertragspartei wird und die ihm eingeräumte Verfügungsgewalt selbst nicht ausübt, regelmäßig auch keine eigenen Nutzungen aus dem bereitgestellten Strom ziehen wird. Der Versorger würde willkürlich davon profitieren, welches Sicherungsmittel im Innenverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien gewählt wurde; hätte M nämlich statt eines Vertragsbeitritts die Verbindlichkeiten des S mittels Bürgschaft abgesichert, wäre sie in Ermangelung der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht Adressatin der Realofferte der E-GmbH geworden. Ein Vertragsschluss mit dem bloß sichernden Mieter stellt sich somit aus Sicht des Versorgers als ein zufälliges Geschenk des Himmels dar. Gegen eine rein tatsächliche Betrachtung sprechen allerdings Gründe des Verkehrsschutzes und das Interesse an der Vermeidung vertragsloser Zustände, welches in § 2 Abs. 2 StromGVV zum Ausdruck kommt.11 Für den Grundversorger, dessen Leistungen durch den bewohnenden Mieter in Anspruch genommen werden, ist nicht erkennbar, wer zu welcher Zeit die vom Vermieter eingeräumte Verfügungsgewalt tatsächlich ausübt. Als einziger Anhaltspunkt für die Ermittlung des Stromnutzers bleibt ihm ein Auskunftsersuchen beim Vermieter über die Identität der Mieter. Hinzu kommt, dass für die Annahme einer tatsächlichen Verfügungsgewalt die Sachherrschaft zumindest von gewisser Qualität und Dauer sein müsste.12 Dem Grundversorger wird der Nachweis einer solchen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss nur schwerlich gelingen, was vor dem Hintergrund, dass er gem. §§ 36 Abs. 1 EnWG, 6 Abs. 2 S. 1 StromGVV zur Kontrahierung und somit auch zur Vorleistung gezwungen ist, unbillig erscheint. Insofern liegt es nahe, auf die vom Eigentümer eingeräumte Möglichkeit der Inbesitznahme und nicht auf die vorübergehende Sachherrschaft abzustellen.13 Wer einen Mietvertrag abschließt, hat mit der Einräumung der Nutzungsbefugnis jedenfalls typischerweise die tatsächliche Sachherrschaft – sowohl über die gemieteten Räume als auch die darin vorhandenen Versorgungsanschlüsse – inne.14 Dies gilt auch, wenn mehrere Mieter mit in den Mietvertrag aufgenommen werden.15 Dann muss die Realofferte aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch so zu verstehen sein, dass sie sich an sämtliche Mieter richtet. M war somit ebenfalls Adressatin der Offerte der E-GmbH.
4. Annahme der M
Darüber hinaus müsste M den Antrag der E-GmbH auch angenommen haben. Das Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.16 Eine eigenständige Annahme des Angebotes durch M kommt nicht in Betracht, da lediglich S Strom in der Wohnung verbraucht hat. Jedoch könnte S die Realofferte der E-GmbH konkludent sowohl im eigenen Namen als auch stellvertretend für M angenommen haben.
a) Abgabe einer Willenserklärung des Vertreters
Indem S aus dem Leistungsnetz der E-GmbH Strom bezog, gab er konkludent eine eigene Willenserklärung zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ab. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Wertung des § 2 Abs. 2 StromGVV war ein Zugang dieser Erklärung gem. § 151 S. 1 BGB für ihr Wirksamwerden entbehrlich.
b) Offenkundigkeit der Vertretung
Darüber hinaus müsste erkennbar gewesen sein, dass die Willenserklärung des S im Namen der M abgegeben wurde. Der Vertreter muss gem. § 164 Abs. 1 BGB offenlegen, dass er nicht (nur) für sich selbst, sondern (auch) für einen anderen handelt (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Der Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aus den äußeren Umständen ergeben, § 164 Abs. 2 BGB. Vorliegend hat S – in Ermangelung einer Kommunikation mit der E-GmbH – nicht ausdrücklich erklärt, dass er als Stellvertreter der M tätig wird. Auch aus den Umständen vermochte die E-GmbH jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennen, dass S bei der Abgabe seiner Willenserklärung auch seine Mutter vertreten wollte, ging ihr seine Erklärung schließlich nicht einmal zu. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Merkmal der Offenkundigkeit vor allem dem Schutz des Geschäftsgegners und daneben auch dem Schutz des Rechtsverkehrs dient.17 Ist dem Geschäftsgegner die Identität seiner Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gleichgültig, insbesondere wenn er, wie hier, zu einem Vertragsschluss mit sämtlichen Letztverbrauchern gesetzlich verpflichtet ist, dürfen die Anforderungen an das Offenkundigkeitsprinzip schon wegen seiner Schutzrichtung nicht überspitzt werden.18 Vielmehr muss es genügen, wenn anhand objektiver Umstände erkennbar ist, wer nach dem Willen des Erklärenden der Vertragspartner werden sollte.19 Hier war ein solcher Vertreterwille jedenfalls dem Umstand zu entnehmen, dass M gleichsam wie S Mietvertragspartei wurde und als solche zur Nutzung der Versorgungsanschlüsse vertraglich berechtigt war. Soweit sich aus diesem Umstand die Adressatenstellung von M und S hinsichtlich der Realofferte der E-GmbH ergibt, so muss sich aus demselben Umstand aus Sicht der Erklärungsempfängerin E die Absicht des S zur Doppelverpflichtung ergeben. Es würde den Schutzzweck des Offenkundigkeitsprinzips in sein Gegenteil verkehren, wenn man der E-GmbH einen Vertragsschluss mit M mit dem Argument verwehren würde, dass sie zum Abschlusszeitpunkt keine Kenntnis von der Identität der Mieter hatte. Es sind auch keine entgegenstehenden Interessen des Rechtsverkehrs erkennbar, welche eine strengere Beurteilung rechtfertigen würden. Folglich steht das Offenkundigkeitsprinzip einer wirksamen Stellvertretung hier nicht entgegen.
c) Vertretungsmacht
Ferner müsste S mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft begründet werden (Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB) oder auf Gesetz beruhen. Vorliegend wurde S weder eine Vollmacht gem. § 167 BGB erteilt, noch besteht eine gesetzliche Vertretungsmacht des S für die M. In Betracht kommt aber eine Bevollmächtigung kraft Rechtsschein.
Zwar bestand zugunsten des S nie eine Vertretungsmacht für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages namens der M, weshalb eine Rechtsscheinvollmacht nach Maßgabe der §§ 170 ff. BGB ausscheidet. Die Vertretungsmacht des S könnte sich jedoch nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist.20 Eines aktiven Verhaltens oder gar einer Willenserklärung bedarf es nicht; vielmehr genügt, dass der informierte Vertretene nicht einschreitet. Indem M den Mietvertrag unterschrieb und S in die Wohnung einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er den – zur Nutzung der Wohnung zwingend erforderlichen – Strom entnahm, dadurch konsequenterweise Strom verbrauchte und somit das Angebot in Form einer Realofferte der E-GmbH annahm.21 Dass S in der gemeinsam gemieteten Wohnung tatsächlich Strom bezog, konnte M überdies jedenfalls dem Umstand entnehmen, dass beide regelmäßig stundenlange Internet-Telefonate führten, welche denklogisch eine Stromnutzung voraussetzen. Mangels besseren Wissens dahingehend, dass M selbst die Wohnung nicht bewohnte, ist die E-GmbH auch in ihrem Vertrauen auf eine wirksame Bevollmächtigung schutzwürdig. Somit liegt eine Duldungsvollmacht vor, aus welcher sich die Vertretungsmacht des S ableitet.
Hinweis: Zu einem ebenso vertretbaren Ergebnis kommt, wer eine Duldungsvollmacht mit Hinweis darauf ablehnt, dass M nicht zwangsläufig bewusst war, dass S keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hatte und er deshalb einen solchen mit der Stromnutzung auch in ihrem Namen schließen würde. Dann muss man zumindest von einer Anscheinsvollmacht ausgehen, hätte M als Mietvertragspartei bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sie durch die regelmäßigen Stromnutzungen des S vertraglich mitverpflichtet wurde. Anschließend wäre kurz zu erörtern, ob die Anscheinsvollmacht gleichsam der Duldungsvollmacht die Rechtswirkung einer Bevollmächtigung entfaltet.
d) Zwischenergebnis: Annahme der M
Somit hat S die M wirksam gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten und das Angebot der E-GmbH sowohl im eigenen Namen als auch namens der M angenommen.
5. Zwischenergebnis: Wirksamer Abschluss eines Stromlieferungsvertrages
Zwischen der E-GmbH und M ist ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Aus diesem hat die E-GmbH einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen M i.H.v. 120 €.
III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch am 1.6.2015 bereits fällig war. Grundsätzlich kann gem. § 271 Abs. 1 BGB eine Leistung, für die eine Zeit rechtsgeschäftlich nicht bestimmt ist, sofort verlangt werden. Etwas anderes kann sich jedoch aus der Rechtsnatur des Vertrages ergeben, soweit der Vertragstyp anderen Fälligkeitsregelungen unterliegt.
1. Stromlieferungsvertrag als Kaufvertrag über einen sonstigen Gegenstand
Beim Stromlieferungsvertrag könnte es sich um einen Kaufvertrag über einen sonstigen Gegenstand gem. §§ 453 Abs. 1 Alt. 2, 433 BGB handeln, dessen Gegenleistungspflicht in Ermangelung einer abweichenden Regelung mit Vertragsschluss fällig ist. Seinem grundsätzlichen Synallagma nach stellt sich der Stromlieferungsvertrag als klassischer Austauschvertrag – Lieferung eines Gegenstandes gegen Zahlung eines Entgelts – dar, was eine Nähe zum Kaufvertrag begründet.22 Dies legt zunächst die Annahme nahe, dass Verträge über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme als Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB einzuordnen sind.23 Gegen eine unmittelbare Anwendung der §§ 433 ff. BGB ist allerdings einzuwenden, dass Strom keinen körperlichen Gegenstand und somit keine Sache im Sinne des § 90 BGB darstellt, weshalb ein Sachkauf nach § 433 BGB ausscheiden muss.24 Soweit man mit diesem Argument Strom die Sachqualität absprechen möchte, kommt man jedoch nicht umhin, diesen jedenfalls als „sonstigen Gegenstand“ im Sinne des § 453 BGB zu qualifizieren.25 Die §§ 433 ff. BGB finden bei Stromlieferungsverträgen somit entweder unmittelbar, jedenfalls aber über den Verweis in § 453 BGB Anwendung, weshalb es keiner weitergehenden Stellungnahme bedarf. In Ermangelung einer besonderen, kaufrechtlichen Fälligkeitsregelung wäre der Gegenleistungsanspruch sofort mit Entstehen, also mit Vertragsschluss und somit jedenfalls am 1.6.2015 fällig und damit durchsetzbar.
2. Spezialgesetzliche Fälligkeitsregel für Grundversorger-Verträge
Dem könnte allenfalls eine gesetzliche Sonderregelung für Stromlieferungsverträge entgegenstehen. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge aus dem Grundversorgervertrag erst zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Fraglich ist somit, ob und zu welchem Zeitpunkt M die Zahlungsaufforderung zugegangen ist. Der Begriff des Zugangs in § 17 StromGVV ist nicht als Tatsache, sondern als Rechtsbegriff gleichsam dem Zugangsbegriff des § 130 BGB zu werten; es kommt daher nicht darauf an, dass der Zahlungspflichtige von der Zahlungsaufforderung tatsächlich Kenntnis genommen hat.26 Ausreichend ist vielmehr, dass diese Zahlungsaufforderung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach dem normalen Verlauf der Dinge mit der Kenntnisnahme zu rechnen war.27
Zwar wurde die Abrechnung am 25.5.2015 lediglich in der Wohnung des S zugestellt, welche M ihrerseits selbst nicht bewohnte. Insoweit ließe sich bereits einwenden, dass die Abrechnung gar nicht in den Machtbereich der M gelangt, dieser gegenüber demnach nicht zugegangen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass M Vertragspartei des Mietvertrages war. Auch wenn sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietwohnung nicht ausübte, stand ihr das Recht hierzu jedenfalls vertraglich zu. Dass die M selbst die Mietwohnung nicht bewohnte, war der E-GmbH auch nicht bewusst; aus Sicht des Grundversorgers stellte sich die Wohnanschrift des S vielmehr als einziger bekannter Machtbereich der M dar.
Ob die Zahlungsaufforderung auch gegenüber M wirksam am 25.5.2015 zugegangen ist, kann jedoch hier dahinstehen. Denn selbst bei Zugang am 25.5.2015 war der Rechnungsbetrag am 1.6.2015 – also keine zwei Wochen später – noch nicht fällig. Der Anspruch ist somit mangels Fälligkeit nicht durchsetzbar.
IV. Ergebnis
Der Anspruch der E-GmbH auf Zahlung der 120 Euro ist am 1.6.2015 nicht durchsetzbar.
Zur Vertiefung
Klawitter/Meyer, ZJS 2018, S. 1216.