Öffentliches Recht · Definition

Verfassungsdurchbrechung

Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG

Die faktische Änderung der Verfassung durch ein einfaches oder verfassungsänderndes Gesetz, ohne den Verfassungstext ausdrücklich zu ändern; unter dem GG verboten.

Verwandte Begriffe

EwigkeitsklauselVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
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