Öffentliches Recht · Definition

Verfassungsdurchbrechung

Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG

Was versteht man unter „Verfassungsdurchbrechung“?

Die faktische Änderung der Verfassung durch ein einfaches oder verfassungsänderndes Gesetz, ohne den Verfassungstext ausdrücklich zu ändern; unter dem GG verboten.

Rechtsprechung zu diesen Normen

LissabonBVerfG 2 BvE 2/08 · BVerfGE 123, 267

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvB 1/19Urteil vom 23.01.2024 · zu Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG

1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG. 2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass …

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BGH 6. Zivilsenat VI ZR 97/22EuGH-Vorlage vom 26.09.2023 · zu Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG

Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 17, Art. 18, Art. 79, Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, …

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BVerfG 2. Senat 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21Urteil vom 06.12.2022 · zu Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG

1. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gewährleistet, dass das Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft. 2. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die im …

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Gesetzestext

Art 79 GG

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

EwigkeitsklauselVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
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