Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsdurchbrechung
Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG
Die faktische Änderung der Verfassung durch ein einfaches oder verfassungsänderndes Gesetz, ohne den Verfassungstext ausdrücklich zu ändern; unter dem GG verboten.
Öffentliches Recht · Definition
Die faktische Änderung der Verfassung durch ein einfaches oder verfassungsänderndes Gesetz, ohne den Verfassungstext ausdrücklich zu ändern; unter dem GG verboten.