Öffentliches Recht · Definition

Ewigkeitsklausel

Art. 79 Abs. 3 GG

Verfassungsnorm, die bestimmte Grundprinzipien (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat) jeder Verfassungsänderung entzieht.

Verwandte Begriffe

VerfassungsidentitätRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen