Öffentliches Recht · Definition
Ewigkeitsklausel
Art. 79 Abs. 3 GG
Verfassungsnorm, die bestimmte Grundprinzipien (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat) jeder Verfassungsänderung entzieht.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsnorm, die bestimmte Grundprinzipien (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat) jeder Verfassungsänderung entzieht.