Öffentliches Recht · Definition
Unabänderlichkeit
Art. 79 Abs. 3 GG
Das Verbot, den Kernbestand der Verfassungsordnung (Ewigkeitsklausel) auch mit qualifizierter Mehrheit zu ändern.
Öffentliches Recht · Definition
Das Verbot, den Kernbestand der Verfassungsordnung (Ewigkeitsklausel) auch mit qualifizierter Mehrheit zu ändern.