Öffentliches Recht · Definition

Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)

§ 64 VwGO§ 59 ZPO

Was versteht man unter „Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)“?

Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ARZ 38/25Beschluss vom 06.05.2025 · zu § 59 ZPO

1. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. 2. Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 230/21Urteil vom 25.01.2023 · zu § 59 ZPO

1. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 64 VwGO

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

§ 59 ZPO · Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Objektive KlagehäufungVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
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