Öffentliches Recht · Definition
Objektive Klagehäufung
§ 44 VwGO
Was versteht man unter „Objektive Klagehäufung“?
Mehrere Klagebegehren desselben Klägers gegen denselben Beklagten können in einer Klage verbunden werden, wenn sie im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Gesetzestext
§ 44 VwGO
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.