Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Sonderbau
Art. 2 Abs. 4 BayBO
Was versteht man unter „(Bayern) Sonderbau“?
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, bei denen aufgrund ihrer Größe, Höhe oder Funktion besondere Anforderungen an die Sicherheit oder den Nachbarschutz gestellt werden.