Öffentliches Recht · Definition

Konstruktives Misstrauensvotum

Art. 67 GG

Was versteht man unter „Konstruktives Misstrauensvotum“?

Verfahren zum Sturz des Bundeskanzlers, bei dem der Bundestag diesem das Misstrauen nur dadurch aussprechen kann, dass er gleichzeitig einen Nachfolger wählt.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvE 4/14Urteil vom 03.05.2016 · zu Art. 67 GG

1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. 2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. 3. Einer Einführung spezifischer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 67 GG

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

VertrauensfrageRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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