Öffentliches Recht · Definition

Vertrauensfrage

Art. 68 GG

Was versteht man unter „Vertrauensfrage“?

Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen, um die parlamentarische Unterstützung der Regierung zu klären.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvE 4/14Urteil vom 03.05.2016 · zu Art. 68 GG

1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. 2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. 3. Einer Einführung spezifischer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 68 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Konstruktives MisstrauensvotumVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
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