Zivilrecht · Definition
Erklärung ins Blaue
§ 123 BGB§ 438 Abs. 3 BGB
Eine Angabe, die ohne tatsächliche Grundlage und ohne Kenntnis von der Wahrheit gemacht wird. Sie kann als arglistiges Verschweigen bzw. arglistige Täuschung qualifiziert werden, wenn der Erklärende bei Nichterinnerung dennoch Behauptungen über mängelrelevante Eigenschaften aufstellt.