Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Sicherstellung
Art. 25 PAG
Was versteht man unter „(Bayern) Sicherstellung“?
Die Begründung amtlichen Gewahrsams an einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zum Schutz des Eigentümers.
Öffentliches Recht · Definition
Die Begründung amtlichen Gewahrsams an einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zum Schutz des Eigentümers.