Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Sicherstellung

Art. 25 PAG

Die Begründung amtlichen Gewahrsams an einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zum Schutz des Eigentümers.

Wird geprüft in

Sicherstellung (Art. 25 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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