Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Beiträge

Art. 5 KAG

Was versteht man unter „(Bayern) Beiträge“?

Geldleistungen, die als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen daraus ein besonderer Vorteil erwächst.

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