Zivilrecht · Definition

Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)

§ 123 Abs. 1 BGB

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand durch das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen beim anderen Teil einen Irrtum erregt oder aufrechthält, um ihn dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, und dabei zumindest bedingt vorsätzlich handelt.

Klausurformel – so schreibst du es

Arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB ist das vorsätzliche Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen, um beim Erklärenden einen Irrtum zu erregen oder zu unterhalten, der ihn zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst.

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