Zivilrecht · Streitstand

Wie bemisst sich der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB bei mangelhafter Leistung, insbesondere beim Rücktritt vom Werkvertrag?

§ 346 BGB§ 638 BGB

Der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich an der vereinbarten Gegenleistung zu orientieren. Bei mangelhafter Leistung stellt sich die Frage, ob eine Kürzung entsprechend der Minderungsberechnung vorzunehmen ist.

Herrschende Meinung · BGH NJW 2011, 3085

Bei mangelhafter Leistung ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Minderungsberechnung (§ 638 Abs. 3 BGB) zu ermitteln.

  • BGH NJW 2011, 3085 hat für den Rücktritt vom Werkvertrag die analoge Anwendung der Minderungsberechnung nach § 638 Abs. 3 BGB bestätigt.
  • Eine vollständige Orientierung an der vereinbarten Gegenleistung würde den Rücktrittsgläubiger unangemessen benachteiligen, wenn die Leistung mangelhaft war.

Mindermeinung

Der Wortlaut von § 346 Abs. 2 S. 2 BGB verweist ausschließlich auf die vereinbarte Gegenleistung ohne Modifikation für den Mangelfall.

  • § 346 Abs. 2 S. 2 BGB enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die Minderungsregeln.
  • Der Gesetzgeber hat eine eigenständige Regelung für den Rücktritt getroffen, ohne auf die Minderungsvorschriften zu verweisen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die analoge Anwendung der Minderungsberechnung überzeugt, da sie eine sachgerechte Bewertung der mangelhaften Leistung ermöglicht und Wertungswidersprüche zwischen Rücktritt und Minderung vermeidet.

Wird relevant in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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