Zivilrecht · Streitstand
Wie bemisst sich der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB bei mangelhafter Leistung, insbesondere beim Rücktritt vom Werkvertrag?
§ 346 BGB§ 638 BGB
Der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich an der vereinbarten Gegenleistung zu orientieren. Bei mangelhafter Leistung stellt sich die Frage, ob eine Kürzung entsprechend der Minderungsberechnung vorzunehmen ist.
Herrschende Meinung · BGH NJW 2011, 3085
Bei mangelhafter Leistung ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Minderungsberechnung (§ 638 Abs. 3 BGB) zu ermitteln.
- BGH NJW 2011, 3085 hat für den Rücktritt vom Werkvertrag die analoge Anwendung der Minderungsberechnung nach § 638 Abs. 3 BGB bestätigt.
- Eine vollständige Orientierung an der vereinbarten Gegenleistung würde den Rücktrittsgläubiger unangemessen benachteiligen, wenn die Leistung mangelhaft war.
Mindermeinung
Der Wortlaut von § 346 Abs. 2 S. 2 BGB verweist ausschließlich auf die vereinbarte Gegenleistung ohne Modifikation für den Mangelfall.
- § 346 Abs. 2 S. 2 BGB enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die Minderungsregeln.
- Der Gesetzgeber hat eine eigenständige Regelung für den Rücktritt getroffen, ohne auf die Minderungsvorschriften zu verweisen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die analoge Anwendung der Minderungsberechnung überzeugt, da sie eine sachgerechte Bewertung der mangelhaften Leistung ermöglicht und Wertungswidersprüche zwischen Rücktritt und Minderung vermeidet.