Zivilrecht · Streitstand
Haftung nach ProdHaftG, wenn ein Fehler eines zugelieferten Teils zur Zerstörung des Endprodukts führt (Weiterfresserschaden bei Zuliefererkonstellationen)
§ 1 ProdHaftG§ 2 ProdHaftG
§ 1 I ProdHaftG schützt das Eigentum nur an 'anderen Sachen' als dem fehlerhaften Produkt. Fraglich ist, ob beim Fehler eines zugelieferten Teils das restliche Endprodukt als 'andere Sache' gilt.
Herrschende Meinung · wohl h.L. (Larenz/Canaris SR II/2 § 84 VI 1 c)
Eine Haftung nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen; das Endprodukt gilt nicht als 'andere Sache' i.S.d. § 1 I ProdHaftG.
- Die Schranken des Gewährleistungsrechts sollen nicht durch die Gefährdungshaftung umgangen werden.
- Das fehlerhafte Teil und das Endprodukt bilden wirtschaftlich und rechtlich eine Einheit, sodass kein Schaden an einer 'anderen Sache' vorliegt.
Mindermeinung · Gegenmeinung (Palandt/Thomas § 1 ProdHaftG Rn. 6)
Das restliche Endprodukt stellt eine 'andere Sache' dar; eine Haftung nach ProdHaftG besteht insoweit.
- Aus § 2 ProdHaftG, wonach ein Produkt auch ein Teil einer beweglichen Sache sein kann, folgt, dass das zugelieferte fehlerhafte Teil und das Endprodukt separate Produkte sind.
- Das restliche Endprodukt kann daher als 'andere Sache' i.S.v. § 1 I ProdHaftG qualifiziert werden.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.L. verdient den Vorzug, da die Einheitsbetrachtung von Teil und Endprodukt sachgerecht ist und verhindert, dass das Gewährleistungsrecht durch die strengere Gefährdungshaftung ausgehöhlt wird.