Zivilrecht · Streitstand
Haftung nach ProdHaftG, wenn ein Fehler eines zugelieferten Teils zur Zerstörung des Endprodukts führt (Weiterfresserschaden bei Zuliefererkonstellationen)
Worum geht es?
§ 1 I ProdHaftG schützt das Eigentum nur an 'anderen Sachen' als dem fehlerhaften Produkt. Fraglich ist, ob beim Fehler eines zugelieferten Teils das restliche Endprodukt als 'andere Sache' gilt.
Herrschende Meinung · wohl h.L. (Larenz/Canaris SR II/2 § 84 VI 1 c)
Welche Auffassung ist herrschend?
Eine Haftung nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen; das Endprodukt gilt nicht als 'andere Sache' i.S.d. § 1 I ProdHaftG.
- Die Schranken des Gewährleistungsrechts sollen nicht durch die Gefährdungshaftung umgangen werden.
- Das fehlerhafte Teil und das Endprodukt bilden wirtschaftlich und rechtlich eine Einheit, sodass kein Schaden an einer 'anderen Sache' vorliegt.
Mindermeinung · Gegenmeinung (Palandt/Thomas § 1 ProdHaftG Rn. 6)
Was sagt die Gegenauffassung?
Das restliche Endprodukt stellt eine 'andere Sache' dar; eine Haftung nach ProdHaftG besteht insoweit.
- Aus § 2 ProdHaftG, wonach ein Produkt auch ein Teil einer beweglichen Sache sein kann, folgt, dass das zugelieferte fehlerhafte Teil und das Endprodukt separate Produkte sind.
- Das restliche Endprodukt kann daher als 'andere Sache' i.S.v. § 1 I ProdHaftG qualifiziert werden.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die h.L. verdient den Vorzug, da die Einheitsbetrachtung von Teil und Endprodukt sachgerecht ist und verhindert, dass das Gewährleistungsrecht durch die strengere Gefährdungshaftung ausgehöhlt wird.