Zivilrecht · Definition
Teilprodukt und Grundstoff (ProdHaftG)
§ 4 Abs. 1 ProdHaftG§ 2 ProdHaftG
Teilprodukt ist ein bereits hergestelltes Produkt, das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Grundstoff ist nur das Material, aus dem wiederum ein Teil- oder Endprodukt hergestellt wird. Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen haften nur für die Fehlerhaftigkeit ihres jeweiligen Produkts.