Zivilrecht · Definition

Teilprodukt und Grundstoff (ProdHaftG)

§ 4 Abs. 1 ProdHaftG§ 2 ProdHaftG

Teilprodukt ist ein bereits hergestelltes Produkt, das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Grundstoff ist nur das Material, aus dem wiederum ein Teil- oder Endprodukt hergestellt wird. Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen haften nur für die Fehlerhaftigkeit ihres jeweiligen Produkts.

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