Zivilrecht · Definition

Teilprodukt und Grundstoff (ProdHaftG)

§ 4 Abs. 1 ProdHaftG§ 2 ProdHaftG

Was versteht man unter „Teilprodukt und Grundstoff (ProdHaftG)“?

Teilprodukt ist ein bereits hergestelltes Produkt, das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Grundstoff ist nur das Material, aus dem wiederum ein Teil- oder Endprodukt hergestellt wird. Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen haften nur für die Fehlerhaftigkeit ihres jeweiligen Produkts.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

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