Zivilrecht · Definition
Hersteller i.S.d. ProdHaftG
§ 4 ProdHaftG
Hersteller ist, wer als Unternehmer (nicht als Mitarbeiter) das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt tatsächlich hergestellt hat. Der Begriff wird ausgeweitet auf Quasi-Hersteller, Importeure aus Nicht-EWR-Staaten sowie subsidiär auf Lieferanten.