Zivilrecht · Definition
Hersteller i.S.d. ProdHaftG
§ 4 ProdHaftG
Was versteht man unter „Hersteller i.S.d. ProdHaftG“?
Hersteller ist, wer als Unternehmer (nicht als Mitarbeiter) das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt tatsächlich hergestellt hat. Der Begriff wird ausgeweitet auf Quasi-Hersteller, Importeure aus Nicht-EWR-Staaten sowie subsidiär auf Lieferanten.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft