Zivilrecht · Definition

Hersteller i.S.d. ProdHaftG

§ 4 ProdHaftG

Hersteller ist, wer als Unternehmer (nicht als Mitarbeiter) das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt tatsächlich hergestellt hat. Der Begriff wird ausgeweitet auf Quasi-Hersteller, Importeure aus Nicht-EWR-Staaten sowie subsidiär auf Lieferanten.

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