Zivilrecht · Definition

Quasi-Hersteller

§ 4 Abs. 1 ProdHaftG

Quasi-Hersteller ist, wer seinen Namen, seine Marke oder ein ähnliches Kennzeichen auf einer Ware anbringt, die ein Dritter tatsächlich hergestellt hat (z.B. Versandhäuser), und damit nach außen als Hersteller auftritt.

Klausurformel – so schreibst du es

Quasi-Hersteller ist, wer seinen Namen oder seine Marke auf einem von einem Dritten hergestellten Produkt anbringt und damit den Eindruck erweckt, Hersteller zu sein.

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