Zivilrecht · Definition

Stand von Wissenschaft und Technik (ProdHaftG)

§ 3 ProdHaftG§ 1 ProdHaftG

Das Produkt muss hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Instruktion dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprechen, soweit diese objektiv erkennbar und ermittelbar sind und den anerkannten Regeln des Faches entsprechen. Auf die individuelle Vermeidbarkeit des Fehlers kommt es nicht an.

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