Zivilrecht · Definition

Entwicklungsfehler

§ 1 Abs. 2 ProdHaftG

Was versteht man unter „Entwicklungsfehler“?

Ein Entwicklungsfehler liegt vor, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (nicht der Entwicklung) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Er begründet einen Haftungsausschluss zugunsten des Herstellers.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 43/22EuGH-Vorlage vom 08.04.2025 · zu § 1 Abs. 2 ProdHaftG

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 82/22Urteil vom 01.08.2023 · zu § 1 Abs. 2 ProdHaftG

Zum Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer Hüftendoprothese.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 1369/20Urteil vom 21.03.2023 · zu § 1 Abs. 2 ProdHaftG

Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Entwicklungsfehler ist gegeben, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Verwandte Begriffe

Stand von Wissenschaft und Technik (ProdHaftG)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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