Zivilrecht · Definition
Entwicklungsfehler
§ 1 Abs. 2 ProdHaftG
Ein Entwicklungsfehler liegt vor, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (nicht der Entwicklung) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Er begründet einen Haftungsausschluss zugunsten des Herstellers.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Entwicklungsfehler ist gegeben, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.