Zivilrecht · Definition
Produkt i.S.v. § 2 ProdHaftG
§ 2 ProdHaftG
Produkt i.S.v. § 2 ProdHaftG sind industriell oder handwerklich hergestellte bewegliche Sachen gleich welchen Aggregatzustandes (auch Wasser, Dampf, Gas als Energieträger) sowie Elektrizität. Auf massenhafte Fertigung kommt es nicht an; auch Einzelstücke eines Handwerkers können Produkte sein.