Zivilrecht · Definition

Produkt i.S.v. § 2 ProdHaftG

§ 2 ProdHaftG

Produkt i.S.v. § 2 ProdHaftG sind industriell oder handwerklich hergestellte bewegliche Sachen gleich welchen Aggregatzustandes (auch Wasser, Dampf, Gas als Energieträger) sowie Elektrizität. Auf massenhafte Fertigung kommt es nicht an; auch Einzelstücke eines Handwerkers können Produkte sein.

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