Zivilrecht · Definition

Produktfehler (§ 3 ProdHaftG)

§ 3 ProdHaftG§ 1 ProdHaftG

Was versteht man unter „Produktfehler (§ 3 ProdHaftG)“?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder beizugebender Instruktion nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab ist die objektiv berechtigte Verkehrserwartung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 82/22Urteil vom 01.08.2023 · zu § 3 ProdHaftG

Zum Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer Hüftendoprothese.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 1104/20Beschluss vom 16.02.2021 · zu § 3 ProdHaftG

Stellen sich in einem Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung medizinische Fragen, dürfen weder an den klagebegründenden Sachvortrag einer Partei noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 43/22EuGH-Vorlage vom 08.04.2025 · zu § 1 ProdHaftG

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 1369/20Urteil vom 21.03.2023 · zu § 1 ProdHaftG

Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf (§ 3 I ProdHaftG).

Verwandte Begriffe

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