Zivilrecht · Definition
Produktfehler (§ 3 ProdHaftG)
§ 3 ProdHaftG§ 1 ProdHaftG
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder beizugebender Instruktion nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab ist die objektiv berechtigte Verkehrserwartung.
Klausurformel – so schreibst du es
Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf (§ 3 I ProdHaftG).