Zivilrecht · Streitstand
Maßstab der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 281 I 3 BGB und § 323 V 2 BGB
Bei geringfügigen Mängeln oder Pflichtverletzungen stellt sich die Frage, wann die Pflichtverletzung so unerheblich ist, dass der Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 I 3 BGB) bzw. der Rücktritt (§ 323 V 2 BGB) ausgeschlossen sind.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Die Unerheblichkeit ist nach einem relativen Maßstab zu bestimmen: Beim Rücktritt nach § 323 V 2 BGB ist auf das Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert der Sache abzustellen (BGH NJW 2014, 3229: Grenze ca. 5 % des Kaufpreises bei behebbaren Mängeln); beim Schadensersatz statt der Leistung gelten entsprechende Grundsätze.
- BGH NJW 2014, 3229: Maßgeblich ist eine umfassende Interessenabwägung, bei behebbaren Mängeln indiziert ein Mangelbeseitigungsaufwand von unter 5 % des Kaufpreises die Unerheblichkeit.
- Bei unbehebbaren Mängeln ist auf die Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.
- BGH NJW 2013, 1431 bestätigt die Unerheblichkeit als eigenständige Einschränkung des Schadensersatzes statt der Leistung.
Mindermeinung
Der Ausschluss bei Unerheblichkeit ist eng auszulegen; schon geringe Pflichtverletzungen sollen den vollen Schadensersatz bzw. Rücktritt ermöglichen.
- Der Gläubiger hat ein legitimes Interesse an vollständiger Vertragserfüllung.
- Eine Bagatellgrenze ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. überzeugt, da der Ausschluss der weitreichenden Rechtsfolgen (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) bei geringfügigen Pflichtverletzungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht und der BGH mit der 5 %-Grenze eine handhabbare Faustformel entwickelt hat.