Zivilrecht · Streitstand
Maßstab der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 281 I 3 BGB und § 323 V 2 BGB
Worum geht es?
Bei geringfügigen Mängeln oder Pflichtverletzungen stellt sich die Frage, wann die Pflichtverletzung so unerheblich ist, dass der Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 I 3 BGB) bzw. der Rücktritt (§ 323 V 2 BGB) ausgeschlossen sind.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Die Unerheblichkeit ist nach einem relativen Maßstab zu bestimmen: Beim Rücktritt nach § 323 V 2 BGB ist auf das Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert der Sache abzustellen (BGH NJW 2014, 3229: Grenze ca. 5 % des Kaufpreises bei behebbaren Mängeln); beim Schadensersatz statt der Leistung gelten entsprechende Grundsätze.
- BGH NJW 2014, 3229: Maßgeblich ist eine umfassende Interessenabwägung, bei behebbaren Mängeln indiziert ein Mangelbeseitigungsaufwand von unter 5 % des Kaufpreises die Unerheblichkeit.
- Bei unbehebbaren Mängeln ist auf die Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.
- BGH NJW 2013, 1431 bestätigt die Unerheblichkeit als eigenständige Einschränkung des Schadensersatzes statt der Leistung.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Der Ausschluss bei Unerheblichkeit ist eng auszulegen; schon geringe Pflichtverletzungen sollen den vollen Schadensersatz bzw. Rücktritt ermöglichen.
- Der Gläubiger hat ein legitimes Interesse an vollständiger Vertragserfüllung.
- Eine Bagatellgrenze ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die h.M. überzeugt, da der Ausschluss der weitreichenden Rechtsfolgen (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) bei geringfügigen Pflichtverletzungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht und der BGH mit der 5 %-Grenze eine handhabbare Faustformel entwickelt hat.