Strafrecht · Streitstand

Unmittelbares Ansetzen beim Versuch

§ 22 StGB

Welche Vorstellungs- und Handlungsebene markiert den Versuchsbeginn?

Herrschende Meinung

Gemischt subjektiv-objektive Theorie: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt.

  • Verbindet Tätervorstellung (subjektiv) mit objektivem Geschehensbild – sachgerechte Mitte.
  • BGH-Rechtsprechung seit RGSt: Maßgeblich ist Vorstellung in Verbindung mit räumlich-zeitlicher Nähe.
  • Berücksichtigt das Maß der vom Täter geschaffenen Gefahr.

Mindermeinung

Reine Tätervorstellungstheorie: Allein die subjektive Vorstellung des Täters entscheidet.

  • Bezugspunkt des Vorsatzes ist die Tätervorstellung – diese muss konsequent maßgeblich sein.
  • Vermeidet objektivierende Wertungen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die gemischt subjektiv-objektive Theorie ist vorzugswürdig: Sie verhindert eine zu frühe Bestrafung allein aufgrund subjektiver Tatpläne (z.B. „Ich werde demnächst...") und berücksichtigt die Schutzbedürftigkeit des Opfers durch die objektive Nähe zur Tatbestandsverwirklichung.

Wird relevant in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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