Strafrecht · Streitstand
Unmittelbares Ansetzen beim Versuch
§ 22 StGB
Welche Vorstellungs- und Handlungsebene markiert den Versuchsbeginn?
Herrschende Meinung
Gemischt subjektiv-objektive Theorie: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt.
- Verbindet Tätervorstellung (subjektiv) mit objektivem Geschehensbild – sachgerechte Mitte.
- BGH-Rechtsprechung seit RGSt: Maßgeblich ist Vorstellung in Verbindung mit räumlich-zeitlicher Nähe.
- Berücksichtigt das Maß der vom Täter geschaffenen Gefahr.
Mindermeinung
Reine Tätervorstellungstheorie: Allein die subjektive Vorstellung des Täters entscheidet.
- Bezugspunkt des Vorsatzes ist die Tätervorstellung – diese muss konsequent maßgeblich sein.
- Vermeidet objektivierende Wertungen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die gemischt subjektiv-objektive Theorie ist vorzugswürdig: Sie verhindert eine zu frühe Bestrafung allein aufgrund subjektiver Tatpläne (z.B. „Ich werde demnächst...") und berücksichtigt die Schutzbedürftigkeit des Opfers durch die objektive Nähe zur Tatbestandsverwirklichung.