Strafrecht · Streitstand

Unmittelbares Ansetzen beim Versuch

§ 22 StGB

Worum geht es?

Welche Vorstellungs- und Handlungsebene markiert den Versuchsbeginn?

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Gemischt subjektiv-objektive Theorie: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt.

  • Verbindet Tätervorstellung (subjektiv) mit objektivem Geschehensbild – sachgerechte Mitte.
  • BGH-Rechtsprechung seit RGSt: Maßgeblich ist Vorstellung in Verbindung mit räumlich-zeitlicher Nähe.
  • Berücksichtigt das Maß der vom Täter geschaffenen Gefahr.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Reine Tätervorstellungstheorie: Allein die subjektive Vorstellung des Täters entscheidet.

  • Bezugspunkt des Vorsatzes ist die Tätervorstellung – diese muss konsequent maßgeblich sein.
  • Vermeidet objektivierende Wertungen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Die gemischt subjektiv-objektive Theorie ist vorzugswürdig: Sie verhindert eine zu frühe Bestrafung allein aufgrund subjektiver Tatpläne (z.B. „Ich werde demnächst...") und berücksichtigt die Schutzbedürftigkeit des Opfers durch die objektive Nähe zur Tatbestandsverwirklichung.

Wird relevant in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Aberratio ictusUnmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchWahndeliktUntauglicher Versuch
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände