Strafrecht · Streitstand

Abgrenzung untauglicher Versuch / Wahndelikt (umgekehrter Irrtum)

§ 22 StGB§ 23 Abs. 3 StGB

Der Täter stellt sich Umstände vor, die – träfen sie zu – seine Strafbarkeit begründeten. Zu unterscheiden sind der umgekehrte Tatsachenirrtum und der umgekehrte Verbots-/Subsumtionsirrtum.

Herrschende Meinung

Maßgeblich ist die Ebene des Irrtums: Der umgekehrte Tatsachenirrtum (Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände eines Tatbestandsmerkmals) führt zum strafbaren untauglichen Versuch; der umgekehrte Verbots- oder Subsumtionsirrtum (der Täter überdehnt den rechtlichen Anwendungsbereich der Norm) ist straffreies Wahndelikt.

  • Strafgrund des Versuchs ist der betätigte rechtsfeindliche Wille auf tatsächlicher Grundlage – nicht die bloße Fehlannahme eines Verbots.
  • Die Bestrafung eines Wahndelikts würde gegen Art. 103 II GG verstoßen (es gibt kein verletzbares Strafgesetz).

Mindermeinung

Teilweise wird auch beim umgekehrten Subsumtionsirrtum über normative Tatbestandsmerkmale ein strafbarer Versuch angenommen, wenn der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst.

  • Bei normativen Merkmalen sei eine trennscharfe Abgrenzung von Tatsachen- und Wertungsebene kaum möglich.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Trennung nach Irrtumsebene ist vorzugswürdig: Nur der auf tatsächlich vorgestellten Umständen beruhende Tatentschluss verkörpert strafwürdiges Versuchsunrecht. Wer sich lediglich ein nicht existierendes Verbot einbildet, kann mangels Strafnorm nicht bestraft werden.

Wird relevant in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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Aberratio ictusUnmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchWahndeliktUntauglicher Versuch
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