Strafrecht · Streitstand
Erfordernis einer „feindlichen Willensrichtung" bei Heimtücke
§ 211 StGB
Ist Heimtücke auch dann zu bejahen, wenn der Täter aus Mitleid handelt (z.B. Sterbehilfe)?
Herrschende Meinung
Erfordernis der feindlichen Willensrichtung: Heimtücke setzt voraus, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer agiert. Mitleidsmotivation kann diese ausschließen.
- Wortlaut: „heimtückisch" impliziert Verschlagenheit, nicht bloß heimliches Vorgehen.
- Vermeidet die Pflicht zur Mordverurteilung bei Sterbehilfe-Konstellationen.
- BGH st. Rspr. (mit Einschränkungen).
Mindermeinung
Objektive Auslegung: Heimtücke ist objektiv das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, unabhängig von der Motivation.
- Wortlaut der Norm verlangt keine Motivlage.
- Subjektivierung führt zu Beliebigkeit.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Das Erfordernis der feindlichen Willensrichtung ist sachgerecht, weil es § 211 StGB von einer reinen Tötungsmechanik abgrenzt und der Schwere des Mordmerkmals gerecht wird. Andernfalls würden Sterbehilfe-Konstellationen unverhältnismäßig hart erfasst.