Strafrecht · Streitstand

Erfordernis einer „feindlichen Willensrichtung" bei Heimtücke

§ 211 StGB

Ist Heimtücke auch dann zu bejahen, wenn der Täter aus Mitleid handelt (z.B. Sterbehilfe)?

Herrschende Meinung

Erfordernis der feindlichen Willensrichtung: Heimtücke setzt voraus, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer agiert. Mitleidsmotivation kann diese ausschließen.

  • Wortlaut: „heimtückisch" impliziert Verschlagenheit, nicht bloß heimliches Vorgehen.
  • Vermeidet die Pflicht zur Mordverurteilung bei Sterbehilfe-Konstellationen.
  • BGH st. Rspr. (mit Einschränkungen).

Mindermeinung

Objektive Auslegung: Heimtücke ist objektiv das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, unabhängig von der Motivation.

  • Wortlaut der Norm verlangt keine Motivlage.
  • Subjektivierung führt zu Beliebigkeit.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Erfordernis der feindlichen Willensrichtung ist sachgerecht, weil es § 211 StGB von einer reinen Tötungsmechanik abgrenzt und der Schwere des Mordmerkmals gerecht wird. Andernfalls würden Sterbehilfe-Konstellationen unverhältnismäßig hart erfasst.

Wird relevant in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

HeimtückeNiedrige BeweggründeHabgierVerdeckungsabsichtGrausam (Mordmerkmal)Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)
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