Öffentliches Recht · Streitstand
Sind Gesetze zulässig, die eine paritätische Besetzung von Wahllisten mit Männern und Frauen vorschreiben?
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GGArt. 3 Abs. 2 S. 2 GG
Herrschende Meinung · BVerfG / h.M.
Solche Gesetze sind verfassungswidrig, da sie den Erfolgswert der Stimmen und die Freiheit der Wahl beeinträchtigen.
- Eingriff in die passive Wahlgleichheit und die Programmfreiheit der Parteien.
- Das Parlament muss Repräsentation des ganzen Volkes sein, nicht Spiegelbild einzelner Gruppen.
Mindermeinung
TODO
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Grundsatz der Wahlgleichheit verlangt die formale Gleichbehandlung aller Bewerber. Eine Quotierung greift unzulässig in den demokratischen Wettbewerb ein.