Zivilrecht · Streitstand

Welche Rechtsnatur hat die Erfüllung einer Verbindlichkeit?

§ 362 BGB

Diskutiert wird, ob für das Erlöschen nach § 362 Abs. 1 BGB neben der Leistungshandlung eine vertragliche Einigung erforderlich ist [10].

Herrschende Meinung

Die Erfüllung tritt als rein faktischer Erfolg durch die reale Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung).

  • Das Gesetz knüpft in § 362 I BGB nur an das 'Bewirken' der Leistung an, nicht an eine Einigung
  • Minderjährige könnten sonst ohne Zustimmung ihrer Vertreter keine Schulden durch Zahlung tilgen, da dies ein Vertrag wäre

Mindermeinung

Es ist ein besonderer 'Erfüllungsvertrag' oder zumindest eine Zweckbestimmung erforderlich.

  • Schutz des Gläubigers vor unerwünschten Leistungen
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Schutz des Verkehrs und die Interessenlage bei Minderjährigen sprechen für den Realakt. Eine Zweckbestimmung ist nur bei mehreren bestehenden Forderungen zur Tilgungsbestimmung nötig.

Verwandte Definitionen

Rechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitEinziehungsermächtigungKonfusion
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