Zivilrecht · Streitstand
Welche Rechtsnatur hat die Erfüllung einer Verbindlichkeit?
§ 362 BGB
Diskutiert wird, ob für das Erlöschen nach § 362 Abs. 1 BGB neben der Leistungshandlung eine vertragliche Einigung erforderlich ist [10].
Herrschende Meinung
Die Erfüllung tritt als rein faktischer Erfolg durch die reale Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung).
- Das Gesetz knüpft in § 362 I BGB nur an das 'Bewirken' der Leistung an, nicht an eine Einigung
- Minderjährige könnten sonst ohne Zustimmung ihrer Vertreter keine Schulden durch Zahlung tilgen, da dies ein Vertrag wäre
Mindermeinung
Es ist ein besonderer 'Erfüllungsvertrag' oder zumindest eine Zweckbestimmung erforderlich.
- Schutz des Gläubigers vor unerwünschten Leistungen
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Schutz des Verkehrs und die Interessenlage bei Minderjährigen sprechen für den Realakt. Eine Zweckbestimmung ist nur bei mehreren bestehenden Forderungen zur Tilgungsbestimmung nötig.