Zivilrecht · Streitstand

Wie wird der Ausgleich geregelt, wenn ein potenzieller Gesamtschuldner gesetzlich oder vertraglich privilegiert ist?

§ 421 BGB§ 426 BGB

Tritt auf, wenn z.B. ein Arbeitgeber oder Familienangehöriger haftungsbeschränkt ist, ein Dritter jedoch voll haftet.

Herrschende Meinung

In der Regel wird der Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Dritten um den Anteil gekürzt, den der privilegierte Schuldner im Innenverhältnis tragen müsste (Kürzungslösung).

  • Vermeidung eines unbilligen Rückgriffs gegen den eigentlich Privilegierten
  • Der nicht privilegierte Dritte soll durch die Privilegierung eines anderen nicht schlechter gestellt werden

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Kürzungslösung stellt den gerechtesten Interessenausgleich dar, da sie den Schutzzweck der Haftungsprivilegierung wahrt, ohne den Drittschädiger übermäßig zu belasten.

Verwandte Definitionen

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