Zivilrecht · Streitstand
Zulässigkeit einer Fristsetzung 'auf Vorrat' vor Fälligkeit der Leistung
§ 281 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 4 BGB
Vor Fälligkeit der Leistung kann der Gläubiger regelmäßig noch keine Frist nach §§ 281 I, 323 I BGB setzen. Fraglich ist, ob eine solche 'Vorratsfristsetzung' wirksam ist oder erst mit Fälligkeit zu laufen beginnt.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Eine Fristsetzung 'auf Vorrat' vor Fälligkeit ist unwirksam; die Frist beginnt nicht vor Eintritt der Fälligkeit zu laufen (BGH NJW 2012, 3714).
- BGH NJW 2012, 3714: Eine Frist, die vor Fälligkeit gesetzt wird, entfaltet keine Rücktritts-/Schadensersatzwirkung.
- Der Schuldner kann vor Fälligkeit noch gar nicht in Verzug geraten; ein Druck auf ihn durch vorzeitige Fristsetzung ist nicht gerechtfertigt.
- Ausnahme: § 323 IV BGB (Entbehrlichkeit der Fälligkeit bei offensichtlicher Erfüllungsverweigerung).
Mindermeinung
Eine Fristsetzung vor Fälligkeit ist zulässig und beginnt mit Fälligkeit zu laufen, sofern eine angemessene Frist gewährt wird.
- Praktische Erfordernisse sprechen für eine Vorratsfristsetzung, um dem Gläubiger frühzeitig Planungssicherheit zu geben.
- Der Schuldner wird durch den Hinweis auf drohende Rechtsfolgen nicht unzumutbar belastet.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. überzeugt, da das Fristsetzungserfordernis den Schuldner zur Erfüllung anhalten soll und dieser Zweck eine Frist erst ab Fälligkeit rechtfertigt; zudem schützt dies den Schuldner vor verfrühtem Druck.