Zivilrecht · Streitstand

Zulässigkeit einer Fristsetzung 'auf Vorrat' vor Fälligkeit der Leistung

§ 281 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 4 BGB

Worum geht es?

Vor Fälligkeit der Leistung kann der Gläubiger regelmäßig noch keine Frist nach §§ 281 I, 323 I BGB setzen. Fraglich ist, ob eine solche 'Vorratsfristsetzung' wirksam ist oder erst mit Fälligkeit zu laufen beginnt.

Herrschende Meinung · BGH, h.M.

Welche Auffassung ist herrschend?

Eine Fristsetzung 'auf Vorrat' vor Fälligkeit ist unwirksam; die Frist beginnt nicht vor Eintritt der Fälligkeit zu laufen (BGH NJW 2012, 3714).

  • BGH NJW 2012, 3714: Eine Frist, die vor Fälligkeit gesetzt wird, entfaltet keine Rücktritts-/Schadensersatzwirkung.
  • Der Schuldner kann vor Fälligkeit noch gar nicht in Verzug geraten; ein Druck auf ihn durch vorzeitige Fristsetzung ist nicht gerechtfertigt.
  • Ausnahme: § 323 IV BGB (Entbehrlichkeit der Fälligkeit bei offensichtlicher Erfüllungsverweigerung).

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Eine Fristsetzung vor Fälligkeit ist zulässig und beginnt mit Fälligkeit zu laufen, sofern eine angemessene Frist gewährt wird.

  • Praktische Erfordernisse sprechen für eine Vorratsfristsetzung, um dem Gläubiger frühzeitig Planungssicherheit zu geben.
  • Der Schuldner wird durch den Hinweis auf drohende Rechtsfolgen nicht unzumutbar belastet.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Die h.M. überzeugt, da das Fristsetzungserfordernis den Schuldner zur Erfüllung anhalten soll und dieser Zweck eine Frist erst ab Fälligkeit rechtfertigt; zudem schützt dies den Schuldner vor verfrühtem Druck.

Wird relevant in

Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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