Zivilrecht · Streitstand
Ist eine Willenserklärung wirksam, wenn der Erklärende gar nicht wusste, dass er rechtlich erheblich handelt?
§ 118 BGB analog§ 119 Abs. 1 BGB analog
Relevant in Fällen, in denen ein Verhalten (z.B. Handheben bei Versteigerung) objektiv als WE gilt, subjektiv aber kein Rechtsbindungswille vorlag.
Herrschende Meinung
Die Erklärung ist wirksam (Theorie des potenziellen Erklärungsbewusstseins), sofern der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Handeln als WE gedeutet wird.
- Schutz des redlichen Rechtsverkehrs und des Vertrauens des Empfängers [1, 2]
- Der Erklärende ist durch die Möglichkeit der Anfechtung analog § 119 Abs. 1 BGB ausreichend geschützt [3, 4]
Mindermeinung
Die Willenserklärung ist mangels konstitutivem Erklärungsbewusstsein nichtig.
- Starke Gewichtung der Privatautonomie; ohne Bewusstsein keine Bindung [1]
- Vergleichbarkeit mit dem fehlenden Handlungswillen [5, 6]
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Verkehrsschutz überwiegt hier die reine Willensdogmatik. Wer fahrlässig den Anschein einer Erklärung setzt, muss sich daran festhalten lassen, kann sich aber bei Irrtum durch Anfechtung lösen (unter Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB) [2, 4].